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   OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2012 - 3 B 18.09   

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OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2012 - 3 B 18.09 (https://dejure.org/2012,4265)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.02.2012 - 3 B 18.09 (https://dejure.org/2012,4265)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Februar 2012 - 3 B 18.09 (https://dejure.org/2012,4265)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 7 Abs 4 GG
    Berechnung der Personalkosten bei Zuschüssen für genehmigte Ersatzschulen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 7 Abs 4 GG, § 101 Abs 2 S 1 Nr 1 SchulG BE, § 101 Abs 2 S 1 Nr 2 SchulG BE, § 101 Abs 2 S 3 SchulG BE, §... 101 Abs 9 Nr 3 SchulG BE, § 17 SchulG BE, § 19 SchulG BE, § 3 Abs 1 S 1 ErsSchulZuschV BE, § 3 Abs 1 S 2 ErsSchulZuschV BE, § 3 Abs 4 ErsSchulZuschV BE, § 4 ErsSchulZuschV BE, § 5 ErsSchulZuschV BE, § 25 GrSchulV BE, § 26 GrSchulV BE, § 27 GrSchulV BE
    Zuschüsse für genehmigte Ersatzschulen; vergleichbare Personalkosten; Berechnung; Kostenermittlung; Personalkostendurchschnittssätze; Schüler-Lehrer-Relation; Erzieherausstattung; Vergleichsgruppe; Ganztagsgrundschule in gebundener Form; (keine) Schulart; Beträge für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2010 - 3 B 7.09

    Schulfinanzierung; Sanierungsgeld der Versorgungsanstalt des Bundes und der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2012 - 3 B 18.09
    Der Begriff der "Beträge für Vergütungen und Löhne entsprechender Lehrkräfte und sonstiger schulischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentlichen Schulen" im Sinne von § 101 Abs. 2 Satz 3 SchulG stellt bereits auf die Bildung von Durchschnittswerten oder -sätzen ab (vgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 2010 - OVG 3 B 7.09 -, juris, Rn. 27).

    Das Ziel dieser Neudefinition der vergleichbaren Personalkosten war, die Vergleichbarkeit in der Weise herzustellen, dass nunmehr statt auf Beamtendurchschnittssätze auf die durchschnittlichen Angestelltenkosten abgestellt werden sollte, was zu einer Erhöhung der Privatschulzuschüsse durch Einbeziehung der Sozialversicherungsbeiträge führte (Urteil des Senats vom 8. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 29, m. Nachw.).

    Mit dieser Formulierung nahm § 8 Abs. 2 Satz 3 PrivatschulG Bezug auf die früher von der Senatsverwaltung von Finanzen jährlich festgesetzten Durchschnittssätze, nach denen die Ausgaben für Dienstkräfte zu veranschlagen waren (Urteil des Senats vom 8. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 31).

    Dies ist nicht nur ein Hinweis darauf, dass der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 PrivatschulG in der Fassung des 8. Änderungsgesetzes vom 22. Juni 1998, zuletzt geändert durch Art. VI § 1 Nr. 3 Buchst. a des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002 vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199, 203), geltende Zuschusssatz von 93 % der vergleichbaren Personalkosten für allgemeinbildende Schulen beibehalten wurde, sondern verdeutlicht, dass mit der Streichung der Bezugnahme auf die Personalkostendurchschnittssätze der Finanzverwaltung keine grundlegende Änderung der Begriffe der "vergleichbaren Personalkosten" und der "Beträge für Vergütungen und Löhne entsprechender Lehrkräfte und sonstiger schulischer Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentlichen Schulen" verbunden sein sollte (vgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 32).

    Soweit sich der Kläger für seine Ansicht, der Beklagte gehe bei seinen Berechnungen nicht von realen (Ist-)Zahlen, sondern von fiktiven Zahlen aus, auf von ihm zitierte Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin in einem Urteil vom 27. Januar 2009 bezieht, wonach die Senatsverwaltung für Finanzen erst festlegte, welche Kostenfaktoren in die Personalkostendurchschnittssätze eingehen sollten, die wiederum, multipliziert mit der auf Vollzeitbeschäftigte umgerechneten, aus dem Stellenplan ersichtlichen Zahl der Dienstkräfte, den jeweiligen Haushaltstitel für "Vergütungen" bildeten, so geht es dabei um die frühere Vorgehensweise für die nach dem PrivatschulG noch maßgebliche Bildung von Personalkostendurchschnittssätzen durch die Senatsverwaltung für Finanzen, wobei seit der Aufstellung des Doppelhaushalts 2002/2003 keine derartigen Durchschnittssätze als Grundlage der Veranschlagung im Haushaltsplan mehr gebildet wurden, sondern mit den Ist-Zahlen des Vorjahres gearbeitet wurde (vgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 31).

    Die Einbeziehung eines Alterskorrekturfaktors und von Kosten der Unfallversicherung - letztere als Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 3 ESZV, nämlich Beträge, die den Mitarbeitern unmittelbar zugutekommen, als Teil der "Vergütungen und Löhne" im Sinne von § 101 Abs. 2 Satz 3 SchulG (vgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 28) - hat der Beklagte entsprechend seiner Ankündigung im Schriftsatz vom 19. März 2009 in der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgenommen.

    Wie der Senat mit Urteil vom 8. Dezember 2010 (a.a.O.) entschieden hat, gehört das VBL-Sanierungsgeld nicht zu den vergleichbaren Personalkosten.

  • BVerwG, 26.07.2005 - 6 B 24.05

    Bundesrecht; Eingreifen; Ersatzschule; Ersatzschule; Existenzminimum;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2012 - 3 B 18.09
    Daraus folgt, dass Kosten nur in die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten eingehen, wenn es entsprechendes Personal an öffentlichen Schulen gibt, für die das Land Berlin Vergütungen und Löhne zahlt, nicht dagegen, wenn die jeweiligen Aufgaben im Wege des sog. Outsourcing an Fremdfirmen vergeben werden (vgl. zu § 8 PrivatschulG OVG Berlin, Urteil vom 14. September 2004, a.a.O., Rn. 51; BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 6 B 24.05 -, juris, Rn. 8; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28. Oktober 2005 - 1 BvR 1939/05 - nicht zur Entscheidung angenommen).

    Die den Staat treffende Schutzpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn anderenfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 -, BVerfGE 75, 40, 62 ff, 67; Beschluss vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74, 83 f.; BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005, a.a.O., Rn. 6; anders neuerdings VGH Mannheim, Urteil vom 14. Juli 2010 - 9 S 2207/09 - juris, Rn. 108, wonach es auf die Gefährdung der jeweiligen Schulform ankomme).

    Für den gerichtlichen Rechtsschutz gilt: Da insgesamt der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers nur darauf gerichtet ist, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht gesetzt sind, beschränkt sich der Rechtsschutz grundsätzlich auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117; BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005, a.a.O.).

  • BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99

    Privatschulfinanzierung II

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2012 - 3 B 18.09
    Die den Staat treffende Schutzpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn anderenfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 -, BVerfGE 75, 40, 62 ff, 67; Beschluss vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74, 83 f.; BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005, a.a.O., Rn. 6; anders neuerdings VGH Mannheim, Urteil vom 14. Juli 2010 - 9 S 2207/09 - juris, Rn. 108, wonach es auf die Gefährdung der jeweiligen Schulform ankomme).

    Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004, a.a.O., S. 84; BVerwG, a.a.O., Rn. 7); der Gesetzgeber darf daher bei seiner Entscheidung über den Umfang der Förderung auf die bestehende Haushaltslage Rücksicht nehmen (BVerwG, a.a.O., Rn. 7; Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 6 B 15.00 - juris, Rn. 14).

  • OVG Berlin, 14.09.2004 - 8 B 12.02

    Bestehen eines Anspruchs auf Zugrundelegung gesonderter Durchschnittssätze für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2012 - 3 B 18.09
    Der Beklagte konnte die entsprechenden Beträge auch "verrechnen", weil der Zuschuss nach § 101 SchulG ebenso wie derjenige nach § 8 PrivatschulG nicht gesondert für bestimmte Verwendungszwecke geleistet, sondern als einheitlicher Gesamtbetrag bewilligt wird (vgl. zu § 8 PrivatschulG OVG Berlin, Urteil vom 14. September 2004 - OVG 8 B 12.02 -, juris, Rn. 52 f.; s.a. § 101 Abs. 2 Satz 2 SchulG).

    Daraus folgt, dass Kosten nur in die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten eingehen, wenn es entsprechendes Personal an öffentlichen Schulen gibt, für die das Land Berlin Vergütungen und Löhne zahlt, nicht dagegen, wenn die jeweiligen Aufgaben im Wege des sog. Outsourcing an Fremdfirmen vergeben werden (vgl. zu § 8 PrivatschulG OVG Berlin, Urteil vom 14. September 2004, a.a.O., Rn. 51; BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 6 B 24.05 -, juris, Rn. 8; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28. Oktober 2005 - 1 BvR 1939/05 - nicht zur Entscheidung angenommen).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2012 - 3 B 18.09
    Die den Staat treffende Schutzpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn anderenfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 -, BVerfGE 75, 40, 62 ff, 67; Beschluss vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74, 83 f.; BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005, a.a.O., Rn. 6; anders neuerdings VGH Mannheim, Urteil vom 14. Juli 2010 - 9 S 2207/09 - juris, Rn. 108, wonach es auf die Gefährdung der jeweiligen Schulform ankomme).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2012 - 3 B 18.09
    Für den gerichtlichen Rechtsschutz gilt: Da insgesamt der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers nur darauf gerichtet ist, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht gesetzt sind, beschränkt sich der Rechtsschutz grundsätzlich auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117; BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09

    Umfang und Berechnung der staatlichen Förderung für private Ersatzschulen - hier:

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2012 - 3 B 18.09
    Die den Staat treffende Schutzpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn anderenfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 -, BVerfGE 75, 40, 62 ff, 67; Beschluss vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74, 83 f.; BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005, a.a.O., Rn. 6; anders neuerdings VGH Mannheim, Urteil vom 14. Juli 2010 - 9 S 2207/09 - juris, Rn. 108, wonach es auf die Gefährdung der jeweiligen Schulform ankomme).
  • BVerwG, 18.12.2000 - 6 B 15.00

    Anforderungen an das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes - Verletzung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2012 - 3 B 18.09
    Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004, a.a.O., S. 84; BVerwG, a.a.O., Rn. 7); der Gesetzgeber darf daher bei seiner Entscheidung über den Umfang der Förderung auf die bestehende Haushaltslage Rücksicht nehmen (BVerwG, a.a.O., Rn. 7; Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 6 B 15.00 - juris, Rn. 14).
  • VG Berlin, 15.11.2022 - 3 K 309.21

    Zuschüsse für Berliner Privatschulen rechtmäßig

    Der Begriff "Angestellter" ist hierbei gesetzlich nicht definiert; die Abgrenzung Angestellter oder Arbeiter beruht auf früheren tarifvertraglichen Unterschieden, die heute wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG nicht mehr relevant sind (vgl. hierzu Schaub/Koch, Arbeitsrecht, 26. Auflage 2022; BeckOK TvÖD, 1. Januar 2016, § 38 Rn. 14); gemeint sind unstreitig solche Beschäftigten des Landes Berlin auf Stellen, die haushalterisch den Schulen zugeordnet sind (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 14. September 2004 - OVG 8 B 12.02 -, juris Rn. 44; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2012 - OVG 3 B 18.09 -, juris Rn. 22).

    Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, welches zum Thema "Outsourcing" entschieden hat, dass Kosten nur dann in die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten eingehen, wenn es entsprechendes Personal an öffentlichen Schulen gibt, für die das Land Berlin Vergütungen und Löhne zahlt, nicht dagegen, wenn die jeweiligen Aufgaben im Wege des sogenannten Outsourcing an Fremdfirmen vergeben werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2012 - OVG 3 B 18.09 -, juris Rn. 33-34).

    Damit steht die derzeitige Gestaltung der Schulsozialarbeit im Einklang mit den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, wonach "die Gefahr der ?Austrocknung' der Privatschulzuschüsse durch weiteres Outsourcing nicht nur dadurch begrenzt [ist], dass ein Outsourcing von Lehraufgaben sich - jedenfalls in nennenswertem Umfang - aus der Natur der Sache verbieten dürfte, und dass § 101 Abs. 2 Satz 3 SchulG die Vergütungen der Lehrkräfte als Bestandteil der vergleichbaren Personalkosten ausdrücklich nennt, sondern nunmehr auch durch [...] § 3 Abs. 1 Satz 3 ESZV, wonach Kosten, die zum Stichtag 31. Dezember 2009 Personalkosten im Sinne des § 101 des Schulgesetzes waren, auch dann als Personalkosten fortgelten, wenn die Aufgaben zu einem späteren Zeitpunkt durch Dritte wahrgenommen werden" (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2012 - OVG 3 B 18.09 -, juris Rn. 34).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2016 - 3 B 4.16

    Betriebskostenzuschuss für eine Ersatzschule; Neubescheidungs- oder

    Die Berufung ist allein mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zulässig, wohingegen der von dem Verwaltungsgericht angenommene Bescheidungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) hier nicht statthaft ist (noch offen gelassen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2012 - OVG 3 B 18.09 - juris Rn. 19).
  • VG Berlin, 22.03.2019 - 3 K 198.17

    Erfordernis der Einhaltung einer Wartefrist vor der Bewilligung von Zuschüssen

    Die Formulierung "[d]arin enthalten ist" in § 101 Abs. 2 Satz 2 SchulG macht deutlich, dass es sich bei den "93 Prozent der vergleichbaren Personalkosten" um eine fiktive Rechengröße handelt, mit der anfallende Sachkosten und Kosten für Beschaffung und Betrieb der erforderlichen Schulräume bereits abgegolten sein sollen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2012 - OVG 3 B 18.09 -, juris Rn. 22).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.09.2012 - L 14 BK 2/12

    Schülerbeförderung - Bildungsgang - nächstgelegene Schule

    Schulen mit besonderer Prägung oder Schulen mit besonderen Schulprofilen (z.B. Waldorf, Montessori u.a.) begründen hiernach keinen eigenständig wählbaren Bildungsgang, sondern es handelt sich vielmehr um freiwillig wählbare Optionen innerhalb des hier aufgrund des Alters des Schülers allein wählbaren Bildungsgangs Grundschule (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2012 - OVG 3 B 18.09 - Juris Rn. 28 zur gebundenen Ganztagsschule, die keinen eigenständigen Bildungsgang darstellt; a.A. wohl Thommes in Gagel, SGB II/SGB III, Stand April 2012, § 28 Rn. 24).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2013 - 3 B 42.11

    Keine zusätzlichen Privatschulzuschüsse für die 11. und 12. Jahrgangsstufe der

    Die den Staat betreffende Schutzpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84 u.a.-, BVerfGE 75, 40 = juris Rn. 87 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 = juris Rn. 23; Senatsurteil vom 24. Februar 2012 - OVG 3 B 18.09 -, juris Rn. 36 f. m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2013 - 3 B 43.11

    Privatschule; Ersatzschule; Waldorfschule; Pädagogik Rudolf Steiners;

    Die den Staat betreffende Schutzpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84 u.a.-, BVerfGE 75, 40 = juris Rn. 87 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 = juris Rn. 23; Senatsurteil vom 24. Februar 2012 - OVG 3 B 18.09 -, juris Rn. 36 f. m.w.N.).
  • VG Berlin, 17.04.2013 - 3 K 139.12

    Schulverwaltungsrecht - Zuschüsse für eine Schule

    Dazu hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 24. Februar 2012 (OVG 3 B 18.09) ausgeführt:.
  • VG Berlin, 25.01.2023 - 3 K 559.21
    (Allein) maßgebend für die Berechnung des Zuschusses bleibt § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchulG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2012 - OVG 3 B 18.09 -, juris Rn. 20).
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